Die Satzung

„Plattenwald aktiv“

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Plattenwald aktiv“.

Sitz des Vereins ist Bad Friedrichshall Stadtteil Plattenwald.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zwecke des Vereins:

  •      die Förderung von Kunst und Kultur
  •      die Förderung des Sports
  •      die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
  •      die Förderung des Umweltschutzes
  •      die Förderung der Jugendhilfe
  •      die Förderung der Erziehung und Bildung
  •      die Förderung mildtätiger Bereiche

(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Kulturelle und sportliche Veranstaltungen und Aktivitäten. Informations- und   Erkundungsveranstaltungen sowie Aktionen zur Heimat Plattenwald und der Umgebung. Aktivitäten und Veranstaltungen zu Problemen des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Verkehrssicherheit, sowie aktive Mitwirkung in der Gestaltung dieser Bereiche. Aktivitäten und Sportangebote im Rahmen von Breitensport.

Die Ziele können im Rahmen von Aktivgruppen ausgestaltet werden (vergl. § 7 und §10).

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Jedes aktive Mitglied über 16 Jahre hat das aktive und passive Wahlrecht.
  3. Beitrittserklärungen sind an den Vorstand zu richten. Die Beitrittserklärung beinhaltet die Anerkennung der Satzung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden.
  5. Förderndes Mitglied kann jede juristische Person werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können aber daran teilnehmen.

§ 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Austrittserklärung:

Diese muss schriftlich spätestens 1 Monat vor Ablauf des Kalenderjahres an den Vorstand gelangt sein.

  1. Ausschluss:

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Gesamtvorstand. Ausschlussgründe sind Verstoß gegen die Satzung, Ziele und Ansehen des Vereins, fehlende Beitragszahlungen, vereinsschädigendes Verhalten. Ein Ausschluss ist immer zu begründen. Dem auszuschließenden Mitglied steht ein Äußerungs- und Rechtfertigungsrecht vor der Mitgliederversammlung und dem Gesamtvorstand zu.

§ 7 Mitgliederbeitrag

  1. Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung mit mehrheitlicher Zustimmung der anwesenden Mitglieder festgesetzt.
  2. Der Beitrag ist bis spätestens drei Monate nach dem Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Es sollte möglichst per SEPA-Lastschriftverfahren gezahlt werden.

§ 8 Organe

  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung
  3. Aktivgruppen

Aufgaben und Rechte des Vorstandes:

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens folgenden Mitgliedern

  1. Der/die Vorsitzende
  2. Der/die stellvertretende Vorsitzende/r (2. Vorsitzende/r)
  3. Der/die Kassierer/in
  4. Der/die Schriftführer/in

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte.

Insbesondere:

  1. Der/die Vorsitzende/r bzw. der/die Stellvertreter(in) gegenüber Öffentlichkeit, Institutionen und Behörden. Einberufung von Vorstandssitzungen mit Erstellen der Tagesordnung.
  2. Der/die Kassierer/in verwaltet die Finanzen und Mitgliederkartei.
  3. Protokolle der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung erstellt der/die Schriftführer/in.
  4. Gemeinsame Aufgaben sind Einberufung, Vorbereitung und Organisation der Mitgliederversammlungen, Beratung und Durchführung der dem Vereinszweck dienenden Einzelaktivitäten. Berufung und Auflösung von Aktivgruppen, sowie deren Beratung und Unterstützung.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds bedarf einer Mehrheit der Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig wenn 3/4 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ein Beschluss kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. oder 2. Vorsitzende(n) vertreten. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt (gem. § 26 BGB).

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis zum Ablauf des Monats November statt. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch öffentliche Bekanntmachung im örtlichen Mitteilungsblatt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen ein.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstands
  2. Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes sowie der Entlastung des Vorstands.
  4. Jährliche Wahl der Kassenprüfer/innen
  5. Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge.

(3) Die Mitgliedersammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden immer beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Antrag der Vorstandschaft oder 1/4 der Mitglieder einberufen.

(5) Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung übernimmt der Vorstandsvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter.

§ 10 Aktivgruppen

(1) Der Vorstand ist berechtigt, Aktivgruppen bzw. Ausschüsse einzusetzen, um bestimmteAktivitäten und Aufgaben zu erfüllen. Bildung und Zielsetzung einer neu zu bildenden Aktivgruppe bedarf der Zustimmung durch die Mehrheit des Vorstands.

(2) Jeder Aktivgruppe steht ein(e) Leiter (in) vor. Der/Die Aktivgruppenleiter(in) und sein(e) Stellvertreter/in werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt.

(3) Die Projektgruppen sind in ihren Aktivitäten dem Vorstand gegenüber weisungsgebunden. Dies bedeutet insbesondere, dass bezüglich Einzelprojekten Berichts- und Genehmigungspflicht gegenüber dem Vorstand besteht.

(4) Auf Beschluss der Mehrheit des Vorstands können Projektgruppen aufgelöst werden.

(5) Jedes Vereinsmitglied kann eine Aktivgruppe bilden oder daran teilnehmen.

§ 11 Aufgaben und Rechte der Aktivgruppen

(1) Die Aktivgruppen befassen sich mit der Organisation und Umsetzung von Einzelaktivitäten im Rahmen der Vereinsziele.

(2) Aktivgruppen haben jederzeit das Recht vom Vorstand gehört zu werden.

(3) Der Vorstand hat das Recht auf Verlangen Rechenschaftsberichte von Aktivgruppenleitern zu erhalten.

(4) Auf Antrag können Aktivgruppen vom Vorstand Vereinsgelder zur Durchführung ihrer Aktivitäten zur Verfügung gestellt bekommen. Über die Verwendung dieser Gelder ist Buch zu führen und dem Kassierer Rechenschaft darüber abzulegen.

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsmäßige Führung der Kassengeschäfte zu überprüfen und ihre Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und schlagen die Entlastung des Vorstands vor.

§ 13 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung

(2) Besondere Satzungsänderungen die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.

§ 14 Protokollpflicht

Über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Friedrichshall, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vorrangig im Stadtteil Plattenwald, zu verwenden hat.

Die neue Satzung tritt sofort in Kraft.

Bad Friedrichshall Plattenwald den 26.11.2021

(gezeichnet durch die Mitglieder der Vorstands)